Satzung
§ 1 – Name und Sitz der Gesellschaft
Der Verein trägt den Namen: „Deutsche Gesellschaft für Musik|Zahn|Medizin“. Die Gesellschaft hat Ihren Sitz in Berlin.
§ 2 – Geschäftsjahr der Gesellschaft
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft
Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt DG Musik|Zahn|Medizin) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Musikern, Musikförderern und Heilberuflern aus der Zahnmedizin und Medizin mit dem Ziel der Wahrung, Förderung und Vertretung von wissenschaftlichen, berufspolitischen, wirtschaftlichen und sonstigen gemeinsamen Interessen. Sie sieht sich ausschließlich und unmittelbar im Dienst von Mensch und Wissenschaft und dient den folgenden gemeinnützigen Zwecken:
- Erforschung der Zusammenhänge von Musik, Zahnmedizin und Humanmedizin
- Entwicklung und Verbreitung von präventivem, gesundheitsförderndem und gesundheitserhaltendem Wissen bezüglich Musikzahnmedizin und Musikmedizin und deren Wechselwirkungen
- Vernetzung von Musikschaffenden, Musikförderern, Zahnmedizinern, Humanmedizinern und hierzu funktionell verbundener Berufsgruppen oder Interessensgemeinschaften
- Selbstlose und unpolitische Tätigkeit
- Förderung von Behandlungsinhalten zahnmedizinischer und humanmedizinischer Therapien unter Berücksichtigung musikzahnmedizinischer Aspekte
- Publikation und Verbreitung von Erkenntnissen auf dem Gebiet der Musik|Zahn|Medizin
- Förderung von Wissenschaft bezüglich musikzahnmedizinischer Parameter sowie deren Umsetzung im klinischen Alltag
- Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung von Zahnärzten, Ärzten und funktionell verknüpfter Gesundheitsberufsgruppen
- Kooperation mit Vereinigungen und Organen der Musik, Zahnmedizin und Medizin mit ähnlichen Zielen
- Preisverleihung für herausragende wissenschaftliche Arbeiten oder Engagement zur Förderung der Musik|Zahn|Medizin
- Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Gründung, Erwerb oder Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder juristischen Personen, welche das Erreichen der Zwecke des Vereins dienen
§ 3 – Mittel zur Zweckerfüllung der Gesellschaft
Zur Erfüllung der in § 3 genannten Ziele dienen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Durchführung mindestens einer jährlich stattfindenden Tagung
- Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Einrichtung eines Musikerfonds zur Förderung und Realisierung Musik|Zahn|Medizinischer Projekte und Behandlungen im Interesse des Vereins und/ oder der Musik|Zahn|Medizin
- Bildung von Arbeitsgemeinschaften
- Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten
- Verbreitung von Wissen und Erkenntnissen durch Veranstaltungen, Medien, Vorträge und Ähnliches
- Beitritt zu Vereinigungen, die für die Zwecke der DG Musik|Zahn|Medizin förderlich sind
§ 5 – Mitglieder und Mitgliedschaften
- Mitglieder können Musikschaffende, Musikförderer, Heilberufler wie Zahnärzte/innen, Ärzte/innen, Zahntechniker/innen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und alle an der Zielsetzung der Gesellschaft gelegenen Personen sein, welche die Satzung anerkennen.
- Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich zu einem Umgang auf Basis von Respekt, Kollegialität, Ethik und Moral.
- Die Mitgliedschaft ist über die Homepage der Dt. Gesellschaft für Musik|Zahn|Medizin zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben.
- Die Gesellschaft hat
- Gründungsmitglieder
- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- kooperative Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
- Bei den ordentlichen Mitgliedern werden aktive von passiven Mitgliedern unterschieden.
- Passiv ordentliches Mitglied kann jede/r approbierte Humanmedizinerin/ Humanmediziner, Zahnärztin/ Zahnarzt, Zahntechnikerin/ Zahntechniker, humanmedizinische oder zahnmedizinische Fachangestellte/ humanmedizinischer oder zahnmedizinischer Fachangestellter oder jede andere Person sein mit Anerkennung der Vereinssatzung und Förderung der Vereinsziele werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- Den Status eines aktiven Mitglieds erlangt jedes passiv ordentliche Mitglied automatisch mit dem erfolgreichen Absolvieren des Curriculums Musik|Zahn|Medizin der DG Musik|Zahn|Medizin einschließlich bestandener Abschlussprüfung oder einer adäquaten musikzahnmedizinischen Ausbildung mit Zertifizierung und Abschlussprüfung und jedes Gründungsmitglied. Die Beurteilung der Qualifikation und die Benennung zum aktiven Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Der Entzug der aktiven Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes in einfacher Mehrheit beschlossen.
- Außerordentliches Mitglied kann jede/r an einer deutschen Universität eingeschriebene Studentin/Student sowie jeder/e Auszubildende eines in Deutschland ansässigen Ausbildungsbetriebs, jedes Organ mit Bezug zur Musik|Zahn|Medizin, jede ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretung oder jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, welche an musikzahnmedizinischen Themen und den Zielen der Gesellschaft interessiert ist.
- In der Zielsetzung verwandte Gesellschaften können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die entweder die Arbeit der Gesellschaft aktiv oder durch finanzielle Zuwendung unterstützt.
- Außerordentliche, kooperierende, fördernde Mitglieder und passiv ordentliche Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich durch besondere Verdienste um die Förderung der Musik|Zahn|Medizin und/ oder der Gesellschaft verdient gemacht haben. Der Beschluss erfolgt durch den Vorstand mit 3/4-Mehrheit. Die Ernennung erfolgt durch den Präsidenten. Vorschläge zur Ernennung eines Ehrenmitglieds können von jedem ordentlichen Mitglied dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Jahresende erfolgt
b) Ausschluss des Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
c) Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
Der Vorstand kann die Streichung beschließen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung 1 Jahr im Rückstand geblieben ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ausstehende Beiträge müssen entrichtet werdend) den Tod.
§ 6 – Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
§ 7 – Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen ab Versanddatum per E-Mail an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mailadresse.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder mindestens 50 % der Mitglieder sie beantragen. Die Anträge sind unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände schriftlich zu begründen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. Wahl des Vorstandes
b. die Wahl der Kassenprüferin und/oder des Kassenprüfers
c. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüferin und/oder des Kassenprüfers
d. die Entlastung des Vorstandes
e. die Änderung der Satzung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung der Gesellschaft und über die im Falle der Auflösung zu bestimmende Verwendung des Vermögens unter Berücksichtigung des § 3.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven ordentlichen Mitglieder; sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese nicht erreicht, so gilt im 2. Wahlgang als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten, oder bei seiner Verhinderung, das von der amtierenden Stellvertreterin oder dem amtierenden Stellvertreter zu ziehende Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer Protokoll zu führen, welches von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
- Wenn der Vorstand es zum Wohle der Gesellschaft für notwendig erachtet.
- Wenn es von mind. 50 Prozent aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt wird.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) der Präsidentin/ dem Präsidenten
b. der Vizepräsidentin/ dem Vizepräsidenten
c. der Generalsekretärin/ dem Generalsekretär
d. der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister
e. der Beiratsvorsitzenden/ dem Beiratsvorsitzendem
- Der Vorstand wird erstmalig von den Gründungsmitgliedern und fortlaufend in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive ordentliche Mitglieder oder Gründungsmitglieder der Gesellschaft gewählt werden.
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin. Bis zu diesem Wahltermin kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bestimmen.
- Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung mit Ressortteilung zu geben.
- Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin führt die Kasse der Gesellschaft und deren laufende Geschäfte.
§ 10 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand führt mindestens 1x pro Jahr eine Vorstandssitzung durch.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten per E-Mail. Das Vorliegen einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht notwendig.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. in dessen Stellvertretung der die Sitzung leitende Vorsitzende den Ausschlag.
- Eine Vorstandssitzung ist nicht notwendig, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss zuvor schriftlich oder elektronisch zustimmen.
- Alle in einer Sitzung gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist im Anschluss vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu unterzeichnen. Alle Eintragungen müssen den Ort und die Uhrzeit der Sitzung, die Teilnehmernamen, den Sitzungsleiters, etwaige Entschuldigungen, die Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen) enthalten. Schriftliche Zustimmungen zu Beschlüssen sind in der Protokollanlage zum Protokoll zu verwahren.
§ 11 – Der Beirat
- Der Vorstand kann Mitglieder mit oder ohne ordentliche Mitgliedschaft in der Gesellschaft in den Beirat berufen.
- Aufgabe des Beirates ist die Beratung zur Verfolgung der Gesellschaftsziele gemäß § 3.
§ 12 – Mitgliedsbeiträge und Umgang mit Vereinsmitteln
- Bei der Aufnahme in die Gesellschaft werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
- Der vom Vorstand festgesetzte Beitrag ist jeweils zum 01. Januar jedes Jahres fällig.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Überwindung finanzieller Engpässe des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Mitglieder mit dem Mitgliedsstatus „Musiker“, Ehrenmitglieder, kooperative Mitglieder und Fördermitglieder sind von der Pflicht von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder gelten jeweils gesonderte Beiträge.
- Der Vorstand kann mit Begründung Gebühren, Beiträge und Umlagen einzelner Mitglieder ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Neu aufgenommene beitragspflichtige Mitglieder zahlen bei Aufnahme im 1. Kalenderhalbjahr den vollen Jahresbeitrag, bei Aufnahme im zweiten Halbjahr den halben Jahresbeitrag.
- Zahlungen sind durch Einzugsermächtigungen oder abweichende Zahlungsarten zugelassen, wofür der Verein Verwaltungsgebühren erheben kann. Deren Höhe wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
- Der Beitrag und Überschüsse sind nur für satzungsgemäße Zwecke verwendungsfähig. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Dem Vorstand bleibt es im Einzelfall unbenommen, nachgewiesene Auslagen für die Vereinstätigkeit zu erstatten.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben begünstigt werden, welche den Vereinszwecken fremd sind.
- Über die Verwendung der Mittel des Musikerförderfonds entscheiden per Abstimmung mit einfacher Mehrheit die aktiv ordentlichen Mitglieder. Vorschläge zur Verwendung der Mittel des Musikerförderfonds können von jedem ordentlichen Mitglied schriftlich eingereicht werden.
§ 13 – Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die ausschließlich zahnmedizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes zu treffen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 – Beschränkung der Haftung
Die Haftung der Gesellschaft aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ihrer Organe und ihrer Vertreterinnen und Vertreter ist in allen Fällen auf das vorhandene Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Eine darüberhinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 15 – Eintragung
Die erste Satzung der Gesellschaft ist durch die Gründungsversammlung am ……………….. in Berlin beschlossen und wird anschließend in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht/Registergericht Berlin eingetragen.
In Abweichung von § 10 wird der Vorstand ermächtigt, etwaige Beanstandungen der Gründungssatzung durch das Registergericht abzuhelfen und die beanstandeten Punkte der Satzung ohne erneute Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung zu ändern.
Berlin, 31.03.2025
letzte Änderung vom 31.03.2025
